Leuchtschrift

PR Recht: Wo die größten Stolperfallen lauern

In unserem Kommunikationsalltag kommen wir häufig mit dem Thema PR Recht in Berührung, ohne dass wir uns dessen immer automatisch bewusst sind. Die Kommunikation gerade im Online- und Social Media-Bereich muss schnell sein – da befasst man sich in der Regel nicht gleich mit potenziellen rechtlichen Problemen. Aber: hier ist Vorsicht geboten!

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Denn gerade wenn es um Unternehmenskommunikation geht, achten Mitbewerber und Verbraucherschützer oft sehr genau darauf, ob die Rechtsvorschriften eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, laufen Unternehmen Gefahr, abgemahnt oder auf Schadensersatz verklagt zu werden. Um unnötige Probleme zu verhindern, werfen wir einen Blick auf ein paar typische rechtliche Stolperfallen.

Fallstrick Urheberrecht

Die Bandbreite an Regelungen, die die Online-Kommunikation betreffen, ist groß – vom Bundesdatenschutzgesetz über das Telemediengesetz und das Markengesetz bis hin zum Urheberechtsgesetz. Die meisten Abmahnungen werden jedoch wegen Urheberrechtsverstößen ausgesprochen.

Was genau verbirgt sich dahinter? Ganz offensichtlich ist das Urheberrecht immer dann betroffen, wenn es um die Veröffentlichung fremder Inhalte, sprich Bilder, Videos oder Texte geht. Klar ist auch, dass dafür immer die Genehmigung des Urhebers nötig ist – Ausnahmen gibt es nur wenige. Die Genehmigung kann einfach oder ausschließlich, zeitlich und/oder räumlich begrenzt oder unbegrenzt eingeräumt werden sowie auf bestimmte Nutzungsarten eingeschränkt sein. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel ein Bild aus einem Stockbild-Archiv für seine Social Media Kanäle nutzen möchte, lohnt es sich genau hinzusehen, ob es auch wirklich die Nutzungsrechte für diese Plattformen erworben hat.

Wichtig ist bei Bildarchiven auch, dass das Unternehmen selbst die Lizenz erwirbt – und nicht etwa die Agentur, die das Unternehmen bei seinen Social Media Aktivitäten unterstützt. Denn nur derjenige, der die Nutzungsrechte erwirbt, darf sie auch für sich verwenden. Was dabei gerne mal vergessen wird: Eine Nutzungslizenz befreit in der Regel nicht von der Namensnennung des Urhebers in Form einer Quellenangabe – es sei den, dieser verzichtet ausdrücklich darauf[1].

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PR Recht: Wer haftet bei einem Rechtsverstoß?

Grundsätzlich gilt: Wenn jemand ein Bild weitergibt, ohne dass er das Recht dazu hat, haftet jedes Glied in der Kette. Das bloße Verlinken auf fremde Inhalte ist noch unkritisch. Bei der Erstellung eines Vorschaubildes auf eine externe Webseite dagegen liegt in der Regel bereits eine Vervielfältigung vor, für die es eine Genehmigung braucht. Mit der rechtlichen Grauzone bei der Bildernutzung auf Facebook haben wir uns bereits in einem früheren Leuchtschrift Blogpost beschäftigt.

Aktuelles Beispiel „Störerhaftung“

Seit gestern wieder top aktuell in den Medien: Union und SPD haben sich offenbar auf den Wegfall der sogenannten Störerhaftung geeinigt. Das Thema wird hierzulande schon länger sehr hitzig diskutiert – in erster Linie in Bezug auf die Bereitstellung von offenen WLAN Hotspots. Hinter dem Begriff verbirgt sich aber noch viel mehr. Kurz zur Erklärung: Die Störerhaftung – so wie sie derzeit noch im Telemediengesetz geregelt ist – lässt prinzipiell jeden haften, der einen Beitrag zur Störung der öffentlichen Sicherheit leistet. Das Heikle daran: Man kann bereits zur Rechenschaft gezogen werden, wenn man einem Täter allein die Möglichkeit gibt, rechtswidrige Handlungen vorzunehmen. Unter „rechtswidrige Handlungen“ fallen unter anderem natürlich auch Urheberrechtsverletzungen.

Betroffen von der Regelung sind daher nicht nur Internetzugangsprovider, wenn in deren Netzen Urheberrechtsverstöße begangen werden, sondern auch Betreiber von Internetseiten oder -foren. Der „Störer“ muss also lediglich die Plattform zur Verfügung gestellt haben – und schon kann er für potenziell dort begangene Verstöße Dritter haftbar gemacht werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Ganz konkret heißt das: Wenn ein Unternehmen zum Beispiel eine Facebook-Seite oder ein Blog betreibt und dort ‚user generated content‘ zulässt (was ja gerade der Sinn solcher Plattformen ist), riskiert es für die Rechtsverstöße der Nutzer zu haften – zumindest dann, wenn es:

  • sich den Inhalt zu eigen gemacht hat oder
  • seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist oder
  • den Inhalt nach Kenntnis des Rechtsverstoßes nicht unverzüglich gelöscht hat.

Zur Sicherheit sollten Unternehmen bei ihren Online- und Social Media Aktivitäten also genau darauf achten, was die User auf den eigenen Plattformen in Form von Kommentaren, Postings etc. veröffentlichen. Im Fall von ganz offensichtlichen Verstößen sind die Betreiber verpflichtet, die entsprechenden Inhalte unverzüglich zu löschen. Bei weniger offensichtlichen Rechtsverletzungen besteht eine Grauzone: Solange der Betreiber keine Kenntnis davon hat, gilt für ihn das sog. Haftungsprivileg und er trägt dafür keine Verantwortung. Bei zweifelhaften Beiträgen sind Unternehmen daher gut beraten, die entsprechenden Inhalte nicht zu kommentieren, weil sonst eine Kenntnis unterstellt werden könnte. Besondere Vorsicht ist dann geboten, wenn fremde Inhalte redaktionell nach bestimmten Kriterien ausgewählt und neu zusammengestellt werden – zum Beispiel im Rahmen eines Fotowettbewerbs, bei dem Nutzer Fotos auf die Facebook-Seite des Unternehmens gepostet haben und die Gewinner-Beiträge bekanntgegeben werden. Hier muss sichergestellt sein, dass diese rechtlich in Ordnung sind. Denn in diesem Fall hat sich das Unternehmen diese zu Eigen gemacht und würde bei Rechtsverstößen haften.

Es bleibt abzuwarten, wie genau die aktuell von der Bundesregierung geplanten Änderungen im Telemediengesetz ausgestaltet werden – jedenfalls wäre es nicht nur für die Betreiber von WLAN Hotspots in Deutschland ein Schritt in die richtige Richtung.

Unabhängig davon gilt: Die bestehenden Regelungen im Online-Bereich sind sehr komplex und es lauern viele Risiken. Auch wenn Rechtsverstöße bei Weitem nicht immer entdeckt oder verfolgt werden, empfiehlt es sich, mit den wichtigsten Regelungen vertraut zu sein und bei Unsicherheiten einen Spezialisten zu Rate zu ziehen. Auf die Aussage: „Wo kein Kläger da kein Richter!“ sollte man es besser nicht ankommen lassen.

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[1] Aus der Bilddatenbank Pixabay dürfen Bilder kostenfrei und ohne Bildnachweis verwendet werden. Diese können jedoch beispielsweise durch Marken- oder Persönlichkeitsrechte geschützt sein. Hier ist darauf zu achten, wer oder was auf dem Bild zu sehen ist und ggf. sind Genehmigungen einzuholen: http://bit.ly/1VVUQTb

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